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   VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15   

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VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15 (https://dejure.org/2015,41070)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2015 - 1 K 3517/15 (https://dejure.org/2015,41070)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3517/15 (https://dejure.org/2015,41070)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Fortentwicklung einer Anlassbeurteilung - Eignungsprognose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    Amtsbezeichnung; Ernennung; ADA; Entlassung; Versetzung in den Ruhestand - Eignungsprognose; Beurteilungsrichtlinie Richter und Staatsanwälte; Fortentwicklung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19).

    Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14).

    Dies folgt für eine dem zuständigen Beurteiler übertragene Eignungsprognose als maßgebender vorweggenommener Teil der Auswahlentscheidung schon in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der maßgebenden Auswahlerwägungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Das heißt seine Auswahl muss zumindest möglich erscheinen; seine Bewerbung darf nicht offensichtlich chancenlos sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Diese Mitteilung kündigt die Ernennung der Beigeladenen, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102), nach Verstreichen einer Wartefrist an.

    Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, BVerwGE 141, 361 und Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O).

    Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361).

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 A 7.09

    Konkurrentenstreit; Beförderung; Versetzungsbewerber; Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, BVerwGE 141, 361 und Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O).

    Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 22).

    (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 30 f.; nunmehr ausdrücklich auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11.09.2015 Abschnitt 3.6.).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Denn die Anlassbeurteilung muss ebenso wie eine Regelbeurteilung eine Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im ausgeübten Amt zum Gegenstand haben, die zusammen mit den Befähigungseinschätzungen Rückschlüsse auf die Eignung für das zu vergebende Amt zulässt (vgl. zur Unterscheidung zwischen der für die Auswahlentscheidung zusätzlich erforderlichen Eignungsprognose und der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen: BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45, 49).

    15 1. Die in einer Anlassbeurteilung auf Grundlage der Bewertung der im ausgeübten Amt erbrachten Leistungen und der Befähigungseinschätzungen zu erstellende Eignungsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45) bedarf einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung in der Beurteilung.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2014 - 4 S 1641/14

    Aussage der dienstlichen Beurteilung über die Vermittlung der Tatsachengrundlage;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    In einem solchen Fall angenommener Leistungssteigerung bedarf es angesichts des im höheren Statusamt anzulegenden strenge(re)n Beurteilungsmaßstabs und des Erfahrungssatzes, dass eine Beurteilung im neuen Amt grundsätzlich nur dann besser ausfällt, wenn der beförderte Beamte oder Richter seine bisher gezeigten Leistungen weiter gesteigert hat, einer hinreichenden Begründung in der dienstlichen Beurteilung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, juris Rn. 16).
  • VG Karlsruhe, 19.06.2015 - 1 K 499/15

    Konkurrentenstreit um Richterstelle am BGH

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2015 - 1 K 499/15 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361).
  • BVerwG, 08.12.2011 - 2 B 106.11

    Abschluss des Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 VwGO vor dem

    Auszug aus VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3517/15
    Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -, juris Rn. 13).
  • VG Karlsruhe, 17.01.2013 - 1 K 2614/12

    Beförderungsverfahren im Rahmen der Stellenbesetzung am BGH

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 6 B 1365/14

    Auswahlverfahren; Beförderung; Ausschöpfung; Leistungsentwicklung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 4 S 1733/15

    Überprüfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilung im

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2016 - 4 S 142/16

    Zulässigkeit der zusammenfassenden Bewertung in Bezug auf das angestrebte Amt bei

    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3517/15 - wird zurückgewiesen.
  • VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3501/15

    Eignungsprognose bei Anlassbeurteilung

    Vor dem Hintergrund der gebotenen Fortentwicklung der vorherigen Beurteilungen des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 30 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2013 - 1 K 2614/12 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 17.12.2015 - 1 K 3517/15 -) dürften die textlichen Aussagen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 29.12.2014 auch nicht so zu verstehen sein, dass sie lediglich aufgrund der starken Verhandlungskompetenz und der kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers die Notenstufe "übertrifft die Anforderungen" rechtfertigen.
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